Rechtstipp: Niedrigere Abfindung vor der Rente ist zulässig
6. August 2012 | 8:15 UhrDüsseldorf (dapd). Arbeitnehmer, die bald in Rente gehen können, müssen eine niedrigere Sozialplanabfindung hinnehmen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In dem Fall sollten "rentennahe" Beschäftigte laut Sozialplan eine anteilig gekürzte Entlassungsentschädigung erhalten. Der Kläger wertete dies als diskriminierend und verlangte die Auszahlung von rund 9.600 Euro, die zu einer ungekürzten Abfindung fehlten.
Die Richter hielten die Altersdifferenzierung im Sozialplan jedoch für rechtmäßig. Dabei berücksichtigten sie insbesondere, dass der Sozialplan keine absolute Altersgrenze festgelegt habe, ab der die Abfindung ganz entfalle. Vielmehr habe der Kläger nach dem Stufenmodell immerhin eine Abfindung von knapp 29.000 Euro erhalten, so dass die Kürzung nicht "unverhältnismäßig stark" sei.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 10 Sa 866/11)
dapd.djn/T2012080302895/rog/K2120/mwa
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