Langjährig Beschäftigte profitieren von längerer Kündigungsfrist — Von Hendrik Roggenkamp –
6. August 2012 | 8:05 UhrBerlin (dapd). Wer lange für ein Unternehmen arbeitet, ist nicht grundsätzlich besser vor einer Kündigung geschützt als Neueinsteiger. Arbeitgeber müssen aber bei einer ordentlichen Kündigung immerhin längere gesetzliche Kündigungsfristen einhalten. Dieser Grundsatz gilt auch in Kleinbetrieben, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, wie das Landesarbeitsgericht Mainz bekräftigte (Aktenzeichen: 10 Sa 25/12).
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beläuft sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Paragraf 622) bei einer ordentlichen Kündigung auf 28 Kalendertage zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist muss auch dann beachtet werden, wenn im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen erwähnt sind oder wenn es überhaupt keinen Arbeitsvertrag gibt. Nur während der Probezeit ist eine Kündigung binnen 14 Tagen zulässig.
Nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Monatsende. In den folgenden Beschäftigungsjahren verlängert sich die Kündigungsfrist in mehreren Stufen, bis schließlich nach 20 und mehr Jahren im Betrieb die höchste gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten erreicht ist.
Zwtl.: Größere Abweichungen sind per Tarifvertrag möglich
Zwar zählen laut Gesetzestext (Paragraf 622, Absatz 2) nach wie vor nur Beschäftigungsjahre nach dem 25. Geburtstag zur Betriebszugehörigkeit. In der Rechtsprechung spielt diese Einschränkung jedoch keine Rolle mehr, nachdem die Klausel vom Europäischen Gerichtshof und in der Folge vom Bundesarbeitsgericht für diskriminierend und damit europarechtswidrig erklärt wurde (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 5 AZR 700/09).
Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen können im Arbeitsvertrag nur für die ersten zwei Beschäftigungsjahre vereinbart werden. Größere Abweichungen sind per Tarifvertrag möglich: Im Reinigungsgewerbe beispielsweise gilt eine Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen während der ersten vier Beschäftigungsjahre.
Kündigt ein Arbeitgeber mit einer zu kurzen Frist, wird die Kündigung übrigens nicht ungültig. Vielmehr greift die Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Von diesem Zeitgewinn profitieren aber nur Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung klagen â und zwar fristgerecht innerhalb von drei Wochen.
dapd.djn/T2012080302873/rog/K2120/mwa
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