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BGH prüft Urheberrechtsverletzung von Rapidshare

12. Juli 2012 | 16:35 Uhr

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einem neuen Grundsatzurteil über Urheberrechtsverletzungen im Internet. Am Donnerstag verhandelte der I. Zivilsenat über die Klage eines Computerspielvertreibers gegen den Internetdienstanbieter Rapidshare.

Rapidshare stellt im Internet Speicherplatz zur Verfügung, auf dem Links mit Dateien hinterlegt werden. Allerdings sind unter den Links auch Dateien mit geschützten Werken abrufbar. Der BGH muss jetzt über die Prüfpflichten von Rapidshare entscheiden, um solche Rechtsverstöße zu verhindern. Der Termin der Urteilsverkündung ist noch offen.

In dem am Donnerstag verhandelten Fall ging es um das Computerspiel "Alone in the Dark", das über Links bei Rapidshare abrufbar war. Der Internetdienstanbieter hat nach eigenen Angaben keine Kenntnis, was sich hinter den Links verbirgt. Es gibt aber Suchmaschinen und Linksammlungen, um die hinterlegten Dateien aufzufinden.

Der Vertreiber des Computerspiels, Atari, machte Rapidshare auf die Links aufmerksam, die daraufhin entfernt wurden. Andere Links mit dem Computerspiel blieben dagegen abrufbar. Atari verklagte deshalb den Internetdienstleister wegen Urheberrechtsverletzung. Es sei Aufgabe von Rapidshare, Links auf den Namen des Computerspiels zu durchsuchen. Andernfalls treffe Rapidshare eine Störerhaftung.

Rechtsanwalt Axel Rinkler sagte für den klagenden Computerspielvertreiber, es gebe leicht zugängliche Wege, um die Verstöße zu verhindern. Rapidshare "ist es zumutbar, diese Verfahren zu nutzen".

Rechtsanwalt Arn Osterloh hielt es dagegen für nicht zumutbar, dass Rapidshare Linksammlungen auf urheberrechtlich geschützte Werke durchsuchen muss. Die Linksammlungen würden von Nutzern erstellt. "Rapidshare hat keinen Einfluss darauf", sagte Osterloh.

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage gegen Rapidshare abgewiesen, weil der Plattformanbieter keine unzumutbaren Prüfpflichten habe. Der BGH entscheidet nun in letzter Instanz.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 18/11)

dapd.djn/T2012071202726/uk/mwa

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