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Rechtstipp: Hinterbliebenen-Rente auch bei Kurzzeit-Ehe möglich

5. Juli 2012 | 8:15 Uhr

Berlin (dapd). Kurzzeit-Ehen werden in aller Regel als Versorgungsehen eingestuft - die Konsequenz: Die Hinterbliebenen erhalten keine Rente. Es gibt aber auch andere Fälle. War nämlich eine Eheschließung wegen einer zuvor notwendigen Scheidung nicht früher möglich, kann auch eine 19-Tage-Ehe Versorgungsansprüche auslösen. Das entschied das Sozialgericht Berlin.

In dem Fall hatte eine 58-Jährige ihren bei der Hochzeit bereits lebensbedrohend erkrankten Partner geheiratet. Trotzdem wurde eine Rente gezahlt, weil sich das Scheidungsverfahren des Mannes zuvor über fünf Jahre hingezogen hatte. Damit sei nach Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass nicht nur eine reine Versorgungsehe eingegangen worden war, sondern die Partner schon deutlich früher hatten heiraten wollen. Ist das aber belegbar, muss die Witwenrente gezahlt werden.

(Aktenzeichen: SG Berlin S 11 R 5359/08)

dapd.djn/T2012062902240/ome/k2120/ph

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