Maklerverträge am besten schriftlich vereinbaren
30. April 2012 | 8:05 UhrBerlin (dapd). Maklerverträge sind nicht unbedingt an die Schriftform gebunden. Sie können ebenso durch mündliche Vereinbarung zustande kommen, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes IVD.
Kunden sollten allerdings wissen, dass der Makler bereits die Anfrage, ein bestimmtes Objekt zu suchen, als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags inklusive einem damit einhergehenden Provisionsanspruch auslegen kann. Auch die Übersendung eines Exposés mit einem ausdrücklichen Provisionsverlangen per E-Mail kann als Abschluss eines Vertrages gewertet werden, sofern der Kunde anschließend weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt.
"Damit Unklarheiten darüber vermieden werden, ob ein Maklervertrag durch mündliche Vereinbarung zustande gekommen ist, sollte stets die Schriftform gewählt werden", rät Schick. In einem schriftlichen Vertrag werden alle Absprachen zwischen dem Kunden und dem Immobilienmakler dokumentiert. Das hilft auch bei einer späteren Unklarheit oder sogar einem Streitfall.
Wird keine Provisionshöhe festgelegt, gelten ortsübliche Sätze, die zwischen drei und rund sieben Prozent des Kauf- beziehungsweise Verkaufspreises der Immobilie zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. "Auch in Bezug auf die Provision ist ein schriftlicher Vertragsabschluss von Vorteil für alle Beteiligten", sagt Schick.
dapd.djn/T2012042703393/kaf/K2120/mwo
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