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Rechtstipp: Neben Behindertenpauschbetrag keine weiteren Kosten absetzbar

25. Mai 2011 | 8:10 Uhr

Nürnberg (dapd). Wer tatsächlich entstandene Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend macht, kann nicht zusätzlich noch den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden. In dem Fall hatte ein Steuerzahler einen Unfall erlitten und war danach querschnittsgelähmt. In der Steuererklärung machte er neben dem Behindertenpauschbetrag zusätzlich Pflegeaufwendungen, Versicherungsleistungen, Fahrtkosten und Reisekosten für Begleitpersonen steuerlich geltend.

Das Finanzamt wollte den Behindertenpauschbetrag aber nicht zusätzlich gewähren und bekam vor Gericht Recht. Denn nach Einschätzung des Finanzgerichts darf der Pauschbetrag nur anstelle der einzeln nachgewiesenen Kosten angesetzt werden. Der Steuerzahler hat lediglich ein Wahlrecht zwischen dem Pauschbetrag und dem Nachweis der Einzelkosten – zusammen dürfen beide Posten nicht steuermindernd abgesetzt werden.

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(AZ: 7 K 515/10)

dapd.djn/ome/mbr

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