Weg frei für ein Grundsatzurteil
19. Januar 2011 | 22:05 Uhr
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Kassel (dapd). Im langjährigen Streit um das Unterpflügen von mit Gentechnik versetztem Raps hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Weg für ein Grundsatzurteil freigemacht. Die Kasseler Richter erklärten am Mittwoch eine 2007 getroffene Anordnung zur Vernichtung der Aussaat für rechtswidrig. Gleichzeitig ließen sie gegen ihr Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Das Urteil folgt auf einen Vorgang, der 2007 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt hatte. Ein staatliches Labor in Nordrhein-Westfalen hatte damals in einer Partie konventionellen Raps-Saatguts der Firma Deutsche Saatveredelung AG Spuren gentechnisch veränderter Organismen festgestellt. Bauern in etlichen Bundesländern hatten dieses Saatgut ausgebracht und mussten nun auf Anordnung der jeweils zuständigen Behörden ihre Felder umpflügen. Damit sollte die Gefahr einer Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen unterbunden werden.
In dem nun vor dem VGH verhandelten Fall ging es um die Klage eines Landwirts aus Südniedersachsen, der im angrenzenden hessischen Werra-Meißner-Kreis Rapsfelder von rund 28 Hektar Fläche hatte umpflügen müssen. Die Anordnung dazu hatte das Regierungspräsidium Gießen erlassen. Die Behörde vertrat die Auffassung, mit der Aussaat habe der Betrieb gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt. Die Vernichtung anzuordnen sei deshalb erforderlich. Dass der Landwirt von der Verunreinigung des Saatguts keine Kenntnis hatte, spiele keine Rolle.
Der Betrieb folgte schließlich der Anordnung. Nach Angaben seiner Anwälte entstand ihm dadurch ein Schaden von rund 25.000 Euro. Im Nachhinein reichte er Klage ein, um klären zu lassen, ob die Anordnung rechtswidrig war. Damit sollten auch mögliche Schadenersatzansprüche vorbereitet werden. Während das Verwaltungsgericht Kassel die Klage im März 2009 abgewiesen hatte, hatte sie nun in zweiter Instanz Erfolg.
Zur Urteilsbegründung erklärte der 6. Senat des VGH, die Anordnung des Regierungspräsidiums sei deshalb rechtswidrig, weil der Betrieb nicht gezielt gentechnisch verunreinigtes Saatgut ausgebracht habe. Auch habe die Behörde das mit der Anordnung verfolgte öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren nicht hinreichend mit den finanziellen und sonstigen Folgen für den Landwirt abgewogen.
Einer der Klägeranwälte vertritt nach eigenen Angaben Landwirte in mehreren weiteren Bundesländern in vergleichbaren Verfahren. Zwei Fälle seien vor den Oberlandesgerichten in Niedersachsen und Schleswig-Holstein anhängig.
Aktenzeichen: 6 A 400/10
dapd
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