Fotovoltaikanlagen verstoßen nicht grundsätzlich gegen Denkmalschutz
22. September 2011 | 12:45 Uhr
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Mannheim (dapd-bwb). Fotovoltaikanlagen auf Dächern von Kulturdenkmälern verstoßen nicht grundsätzlich gegen den Denkmalschutz. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte.
Die katholische Kirchengemeinde St. Urban in Emeringen auf der Schwäbischen Alb hatte 2008 den Aufbau einer Fotovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheuer beantragt. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hatte dies abgelehnt - mit der Begründung, sie beeinträchtige das denkmalgeschützte Ensemble von Kirche, Pfarrhaus und Scheune. Die Gemeinde klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen und legte beim VGH Berufung ein.
Der VGH verlangte nun eine neue Prüfung durch das Denkmalschutzamt. Bei der Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes sei der Klimaschutz, der in Grundgesetz und Landesverfassung als Staatsziel festgeschrieben sei, nicht ausreichend berücksichtigt.
dapd
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