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	<title>Boulevard Baden &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Boulevard Baden - Die täglich aktuelle Ergänzung Ihrer Wochenzeitung</description>
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		<title>Verwaiste Werke sollen künftig ins Internet gestellt werden dürfen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Apr 2013 11:35:20 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Kultur]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Werke von unbekannten Urhebern sollen künftig ins Internet gestellt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der am Mittwoch vom Kabinett verabschiedet wurde, wie das Bundesjustizministerium in Berlin mitteilte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin (dapd). Werke von unbekannten Urhebern sollen künftig ins Internet gestellt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der am Mittwoch vom Kabinett verabschiedet wurde, wie das Bundesjustizministerium in Berlin mitteilte. Bisher ist eine Nutzung dieser sogenannten verwaisten Werke nicht möglich, da sie urheberrechtlich geschützt sind und ihre Rechteinhaber nicht ausfindig gemacht werden können. Deren Zustimmung zur Nutzung ist nach geltendem Urheberrecht jedoch notwendig.</p>
<p>Der Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie um und soll erlauben, dass Bibliotheken, Archive und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die betreffenden Texte, Filme und Musikstücke digitalisieren und online veröffentlichen. Die EU-Richtlinie muss bis zum 29. Oktober 2014 umgesetzt werden.</p>
<p>Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass auch vergriffene Werke durch &#8220;im Gemeinwohl errichtete Institutionen&#8221; online zugänglich gemacht werden können.</p>
<p>dapd</p>
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		<title>Streit mit Hochschulen um Urheber-Vergütung im Intranet geht weiter</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Mar 2013 17:55:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robot</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die urheberrechtliche Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen bleibt weiter juristisch umstritten. Der Bundesgerichtshof verwies jetzt den millionenschweren Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort und den Bundesländern in eine neue Runde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe (dapd). Die urheberrechtliche Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen bleibt weiter juristisch umstritten. Der Bundesgerichtshof verwies jetzt den millionenschweren Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort und den Bundesländern in eine neue Runde. Der 1. Zivilsenat des BGH hob in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom März 2011 auf, das bereits einen entsprechenden &#8220;Gesamtvertrag&#8221; mit Wirkung ab Januar 2008 festgesetzt hatte.</p>
<p>Darin geht es um die Vergütung in Fällen, in denen urheberrechtlich geschützte Werke im Intranet von Hochschulen für einen bestimmten Nutzerkreis &#8220;öffentlich zugänglich gemacht&#8221; werden. Die VG Wort nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Autoren wahr. Sie klagt deshalb gegen alle 16 Bundesländer als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen.</p>
<p>BGH billigt &#8220;Gesamtvertrag&#8221; nicht in allen Punkten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nach eigenen Angaben den vom OLG festgesetzten Gesamtvertrag &#8220;nicht in allen Punkten gebilligt&#8221; und deshalb die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Streitwert in der Revision lag laut BGH bei einer Million Euro.</p>
<p>Laut Urhebergesetz ist es zulässig, &#8220;Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen&#8221;. Und das heißt: Für die berechtigten Nutzer ins Intranet der jeweiligen Einrichtung zu stellen.</p>
<p>Doch ganz kostenlos soll dies nicht sein. Für diese Nutzung des Urheberrechts ist nach dem Gesetz eine &#8220;angemessene Vergütung&#8221; zu zahlen. Und diesen Anspruch macht die Verwertungsgesellschaft nun auch bezüglich der Hochschulen geltend. Für den Unterricht an Schulen gibt es schon seit 2006 einen entsprechenden Gesamtvertrag.</p>
<p>Das OLG hatte nun mit Blick auf die Hochschulen einen Gesamtvertrag festgesetzt, in dem eine Einzelabrechnung vorgesehen ist, weil dies &#8220;angemessen&#8221; sei. Das OLG entschied, dass nur dann, wenn die Nutzung eines konkreten Werkes nach Gegenstand und Umfang erfasst werde, die VG Wort dessen Urheber die dafür angemessene Vergütung ausschütten könne.</p>
<p>Nach dem Willen der VG Wort sollten die Bundesländer eine Vergütung pro Seite zahlen, die öffentlich zugänglich gemacht wurde. Doch die Bundesländer wenden sich insbesondere gegen diese individuelle Abrechnung nach Seite und favorisieren eine Pauschalabgeltung der Ansprüche der VG Wort.</p>
<p>&#8220;Abrechnung einzelner Nutzungen&#8221; nicht zu beanstanden</p>
<p>Die Parteien streiten auch darüber, wie die Begriffe &#8220;Teile eines Werkes&#8221; und &#8220;Werke geringen Umfangs&#8221; zu definieren sind. Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Rechteinhaber das Werk bereits als &#8220;E-Book&#8221; für die Nutzung im Netz der Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag &#8220;eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen&#8221; vorsieht. Es erscheine aber nicht sachgerecht, die Vergütung für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks zu bemessen. Nicht zu beanstanden sei allerdings, dass sich das OLG bei der Bemessung der Vergütung an der sogenannten Kopiervergütung orientiert habe, die 0,008 Euro (0,8 Cent) pro Seite betrage. (Aktenzeichen BGH: I ZR 84/11)</p>
<p>dapd</p>
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		<item>
		<title>Hacker legen Internetseite der Initiative Urheberrecht lahm</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Feb 2013 16:15:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robot</dc:creator>
				<category><![CDATA[Panorama]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Hacker haben offenbar die Homepage der Initiative Urheberrecht attackiert. Die Internetpräsenz war am Dienstag zeitweise nicht zu erreichen. Der Zusammenschluss von mehr als 30 Organisationen sprach von einem sogenannten Denial of Service-Angriff.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin (dapd). Hacker haben offenbar die Homepage der Initiative Urheberrecht attackiert. Die Internetpräsenz war am Dienstag zeitweise nicht zu erreichen. Der Zusammenschluss von mehr als 30 Organisationen sprach von einem sogenannten Denial of Service-Angriff. &#8220;Wer Computersabotage wählt, anstatt sich mit Argumenten einer inhaltlichen Auseinandersetzung zu stellen, disqualifiziert sich selbst&#8221;, sagte der Sprecher der Initiative, Gerhard Pfennig. Wenn Verbände und Gruppen attackiert würden, die dafür eintreten, dass Medien- und Kulturschaffende von ihrer Arbeit leben können, zeuge das von einem miserablen Demokratieverständnis. Die Initiative setzt sich für das Recht auf geistiges Eigentum im Netz ein.</p>
<p>Bei Denial of Service-Attacken werden Internetseiten mit einer Unmenge sinnloser Anfragen lahmgelegt.</p>
<p>dapd</p>
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		<title>BGH gibt Streit über Urheberschutz für Videospiele an EuGH  &#8212; Von Norbert Demuth &#8211;</title>
		<link>http://www.boulevard-baden.de/ueberregionales/wirtschaft/2013/02/07/bgh-gibt-streit-uber-urheberschutz-fur-videospiele-an-eugh-von-norbert-demuth-582927/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 16:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robot</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Nintendo]]></category>
		<category><![CDATA[Raubkopien]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZUS]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Rechtsstreit zu technischen Schutzmaßnahmen für urheberrechtlich geschützte Videospiele zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Luxemburger Richter sind damit nun im Streit über die Zulässigkeit des Vertriebs von Adapterkarten für Nintendo Spiele-Konsolen zunächst am Zug, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Rechtsstreit zu technischen Schutzmaßnahmen für urheberrechtlich geschützte Videospiele zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Luxemburger Richter sind damit nun im Streit über die Zulässigkeit des Vertriebs von Adapterkarten für Nintendo Spiele-Konsolen zunächst am Zug, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Der japanische Konsolen- und Videospielehersteller Nintendo sieht in dem Vertrieb der umstrittenen Adapterkarten eine Verletzung seines Urheberrechts durch Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.</p>
<p>Die beklagte Dortmunder Firma SR-Tronic hatte in den Jahren 2008 und 2009 solche Adapterkarten, die auch Slot-1-Karten genannt werden, für die Nintendo DS Spiele-Konsole verkauft. Die Adapterkarten, in die man eine handelsübliche Micro SD Speicherkarte einsteckte, passten in den Kartenschacht der Nintendo Spielekonsole, weil sie den Originalkarten in Form und Größe exakt nachgebildet waren.</p>
</p>
<p>Zwtl.: Auch Raubkopien per Adapter auf Konsole verwendbar</p>
</p>
<p>Mit den Adapterkarten konnten Verbraucher Software und Spiele von Drittanbietern auf der Konsole abspielen. Nutzer der Nintendo DS Konsole konnten mit Hilfe dieser Adapterkarten aber auch im Internet angebotene Raubkopien von Nintendo-Spielen auf der Konsole verwenden. Und zwar, indem sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunterluden und diese auf die Micro-SD-Karte übertrugen, die anschließend in den Adapter eingesteckt wurde.</p>
<p>Der Anwalt von SR-Tronic machte vor dem BGH geltend, der Adapter selbst sei ein &#8220;neutrales&#8221;, &#8220;eigentlich dummes&#8221; Instrument, von dem selbst keine Rechtsverletzung ausgehen könne. Dem trat die Anwältin des Unternehmens Nintendo in dem Schadenersatzstreit entschieden entgegen, indem sie auf die auffällig gleichartigen Maße des Adapters verwies.</p>
<p>Rechtlich bedeutsam ist nun, dass die Videospiele neben den zugrunde liegenden Computerprogrammen auch aus Filmsequenzen, Ton, Text und Musik bestehen. Nintendo hat die urheberrechtlichen Schutzrechte an diesen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken inne. Videospiele gelten daher urheberrechtlich als Mischprodukte (&#8220;hybride Produkte&#8221;) aus Computerprogrammen und Werken.</p>
</p>
<p>Zwtl.: Skepsis gegen ein &#8220;Herunterfahren&#8221; des Schutzstandards</p>
</p>
<p>In dem Rechtsstreit stellt sich laut BGH jetzt die Frage, wie hoch der urheberrechtliche Schutzstandard für solche Mischprodukte wie Videospiele ist. Richtet er sich nach den allgemein für &#8220;Werke&#8221; geltenden scharfen urheberrechtlichen Bestimmungen? Diese verbieten den Verkauf von Vorrichtungen, mit denen technische Maßnahmen für den Schutz der Werke umgangen werden können. Oder sind bei Mischprodukten die speziell für Computerprogramme geltenden, weniger weitreichenden rechtlichen Schutzbestimmungen anzuwenden?</p>
<p>Der Vorsitzende BGH-Richter Joachim Bornkamm deutete in der Verhandlung an, dass er einem &#8220;Herunterfahren&#8221; des Schutzstandards bei solchen Mischprodukten wie Videospielen skeptisch gegenüberstehe. Damit behielte das Unternehmen Nintendo, das in dem Schadenersatzstreit schon vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München erfolgreich war, auch in dritter Instanz die Oberhand.</p>
<p>Da diese Frage aber auch die Auslegung von EU-Richtlinien betrifft, muss vorher der EuGH vorab entscheiden. Zwar habe der BGH eine gewisse Tendenz vorgegeben, sagte Markus Dinnes, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, auf dapd-Anfrage. Doch wie der EuGH hier letztlich entscheide, sei &#8220;völlig offen&#8221;.</p>
<p>(Aktenzeichen: BGH I ZR 124/11)</p>
<p>dapd.djn/T2013020651415/dmu/mwa </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Streit um Adapter für Nintendo-Konsolen kommt vor EuGH</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 12:15:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robot</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Nintendo]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rechtsstreit um die Zulässigkeit des Vertriebs von Adapterkarten für Nintendo Spiele-Konsolen ist nun zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Zug. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte die Sache den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vor, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe (dapd). Im Rechtsstreit um die Zulässigkeit des Vertriebs von Adapterkarten für Nintendo Spiele-Konsolen ist nun zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Zug. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte die Sache den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vor, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Der japanische Konsolen- und Videospielehersteller Nintendo sieht in dem Vertrieb der umstrittenen Adapterkarten eine Verletzung seines Urheberrechts.</p>
<p>Die beklagte Firma SR-Tronic GmbH hatte in den Jahren 2008 und 2009 solche Adapterkarten, die auch Slot-1-Karten genannt werden, für die Nintendo DS Spiele-Konsole verkauft. Die Adapterkarten &#8211; in die man eine handelsübliche Micro SD Speicherkarte einsteckte &#8211; passten in den Kartenschacht der Nintendo Spielekonsole, weil sie den Originalkarten in Form und Größe exakt nachgebildet waren.</p>
<p>Mit den Adapterkarten konnten Verbraucher Software und Spiele von Drittanbietern auf der Konsole abspielen. Nutzer der Nintendo DS Konsole konnten mit Hilfe dieser Adapterkarten aber auch im Internet angebotene Raubkopien von Nintendo-Spielen auf der Konsole verwenden.</p>
<p>(Aktenzeichen: I ZR 124/11)</p>
<p>(Zusammenfassung bis 1600)</p>
<p>dapd</p>
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		<item>
		<title>&#8220;Urheberrecht aktuell&#8221; in der PH Karlsruhe</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Feb 2013 13:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>praktikant</dc:creator>
				<category><![CDATA[Forschung & Studium]]></category>
		<category><![CDATA[PH Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Karlsruhe (bb). Am 19. März ab 13 Uhr steht das Urheberrecht zum vierten Mal im Mittelpunkt einer Veranstaltungsreihe des Zentrum für Informationstechnologien und Medien (ZIM) der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung: &#8220;Urheberrecht aktuell &#8211; Social Media und mehr&#8221;
Dr. Michael Beurskens, Thomas Steinle und Martin Kuhr referieren gemeinsam nach Rück- und Absprache über das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe (bb). Am 19. März ab 13 Uhr steht das Urheberrecht zum vierten Mal im Mittelpunkt einer Veranstaltungsreihe des Zentrum für Informationstechnologien und Medien (ZIM) der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung: &#8220;Urheberrecht aktuell &#8211; Social Media und mehr&#8221;</p>
<p>Dr. Michael Beurskens, Thomas Steinle und Martin Kuhr referieren gemeinsam nach Rück- und Absprache über das aktuelle Urheberrecht und die „Social Media“-Dienste. Diese sind für die meisten Studierenden mittlerweile fester Bestandteil des Medienalltags. Die Hochschulen erkennen immer mehr- wie bereits Unternehmen dies schon seit längerem tun- wie soziale Medien für ihre Zwecke genutzt werden können. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend weiter fortsetzen wird. Bei dem vorhandenen Potential der Dienste gilt es aber mit Blick auf das Urheberrecht einiges zu beachten.</p>
<p>Angesprochen sind hier alle, die digitale wie analoge Medien nutzen, erstellen und bereitstellen. Dieser Urheberrechtstag richtet sich daher gleichermaßen an Studierende, an Dozierende, an WissenschaftlerInnen, Lehrende an Seminaren, an Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten, an Mitarbeiter von Schulämtern, also an alle im Bildungsbereich tätigen Personen, da diese beruflich direkt oder indirekt mit dem Urheber- bzw. Medienrecht zu tun haben.<br />
Die offizielle Homepage und weitere Informationen finden Sie <a href="http://www.ph-karlsruhe.de/institute/ph/zim/4-urheberrechtstag-2013/">hier</a>.</p>
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		<item>
		<title>Biografie über Loriot muss vom Markt genommen werden</title>
		<link>http://www.boulevard-baden.de/ueberregionales/kultur/2013/01/16/biografie-uber-loriot-muss-vom-markt-genommen-werden-576721/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jan 2013 11:25:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>robot</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kultur]]></category>
		<category><![CDATA[Loriot]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Biografie über den 2011 verstorbenen Komiker Vicco von Bülow alias Loriot muss laut einem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom Markt genommen werden. Das Gericht entsprach mit dieser Entscheidung vom Mittwoch in Teilen einer Klage der Tochter Loriots. 35 der in dem Buch "Loriot: Biographie" verwendeten Zitate verstießen gegen das Urheberrecht, hieß es.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Braunschweig (dapd). Eine Biografie über den 2011 verstorbenen Komiker Vicco von Bülow alias Loriot muss laut einem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom Markt genommen werden. Das Gericht entsprach mit dieser Entscheidung vom Mittwoch in Teilen einer Klage der Tochter Loriots. 35 der in dem Buch &#8220;Loriot: Biographie&#8221; verwendeten Zitate verstießen gegen das Urheberrecht, hieß es. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, beide Parteien können Berufung einlegen.</p>
<p>Das Buch des Autors Dieter Lobenbrett war im September 2011 im Riva-Verlag zwei Wochen nach dem Tod des Humoristen erschienen.</p>
<p>dapd</p>
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		<title>Kraftwerk-Mitglieder gewinnen Urheberrechtsstreit</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Dec 2012 18:55:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urheberrrechtsstreit um zwei kopierte Takte Mitgliedern der Musikgruppe Kraftwerk recht gegeben. In der Entscheidung vom Donnerstag heißt es, es sei unzulässig, wenn ein Musikproduzent Sequenzen aus einem anderen Werk kopiere, obwohl er sie ohne große Schwierigkeiten selbst herstellen könne.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urheberrrechtsstreit um zwei kopierte Takte Mitgliedern der Musikgruppe Kraftwerk recht gegeben. In der Entscheidung vom Donnerstag heißt es, es sei unzulässig, wenn ein Musikproduzent Sequenzen aus einem anderen Werk kopiere, obwohl er sie ohne große Schwierigkeiten selbst herstellen könne.</p>
<p>Kraftwerk hatte in seinem Stück &#8220;Metall auf Metall&#8221; von 1977 eine Sequenz verwendet, die 20 Jahre später von zwei Komponisten für das Stück &#8220;Nur mir&#8221; eingespielt wurde. Sängerin ist Sabrina Setlur. Die Rhythmussequenz wurde &#8220;gesampelt&#8221;, also elektronisch kopiert.</p>
<p>Damit wurde in das Tonträgerherstellungsrecht von Kraftwerk eingegriffen, entschied der BGH. Zwar halte &#8220;Nur mir&#8221; musikalisch deutlich Abstand zu dem Kraftwerk-Song &#8220;Metall auf Metall&#8221; und sei als selbstständiges Werk anzusehen. Eine freie Benutzung sei aber dennoch ausgeschlossen, wenn &#8220;ein durchschnittlich ausgestatteter&#8221; Musikproduzent die Tonfolge selbst herstellen könne.</p>
<p>Auch aus der Kunstfreiheit lasse sich nicht das Recht ableiten, ohne Einwilligung des Herstellers Tonaufnahmen zu nutzen, heißt es in der Begründung.</p>
<p>(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 182/11)</p>
<p>dapd</p>
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		<title>Loriots Tochter verklagt Verlag wegen unerlaubten Zitierens</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Nov 2012 17:55:54 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Panorama]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[In einem Urheberrechtsprozess hat das Landgericht Braunschweig am Dienstag 68 Zitate des Künstlers Loriot auf deren rechtmäßige Verwendung in einer Biografie über den Humoristen überprüft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Braunschweig (dapd). In einem Urheberrechtsprozess hat das Landgericht Braunschweig am Dienstag 68 Zitate des Künstlers Loriot auf deren rechtmäßige Verwendung in einer Biografie über den Humoristen überprüft. Die Tochter des im Jahr 2011 gestorbenen Künstlers, Susanne von Bülow, will das im Riva-Verlag erschienene Buch über Leben und Wirken ihres Vaters verbieten lassen. </p>
<p>Das Gericht habe eine deutliche Tendenz erkennen lassen und sei der Auffassung der Klägerin weitgehend gefolgt, wonach der Verlag die meisten der Loriot-Zitate nicht hätte drucken dürfen, sagte die Rechtsvertreterin von Bülows, Christiane Danziger, der Nachrichtenagentur dapd.</p>
<p>In dem Buch &#8220;Loriot: Biographie&#8221; des Autors Dieter Lobenbrett würden Zitate des Künstlers Vicco von Bülow &#8211; bekannt als Loriot &#8211; zur Ausschmückung ganzer Passagen verwendet. &#8220;Nur Loriot selbst kann eben interessant über sein Leben berichten&#8221;, sagte die Anwältin. Das sei auch dem Autor der Biografie bewusst gewesen, weswegen er sein Buch mit den Zitaten aufgehübscht habe.</p>
<p>&#8220;Werke Loriots dürfen nach seinem Tod nicht in dieser Weise entfremdet werden&#8221;, betonte Danziger. Entsprechend sei es nicht darum gegangen, das Zitieren Loriots generell verbieten zu lassen. &#8220;Eine Biografie kommt nicht ohne Zitate aus. Das wissen wir&#8221;, sagte die Urheberrechtsexpertin. Allerdings sei Autor Lobebrett &#8220;ausgeufert&#8221; und das habe Susanne von Bülow nicht akzeptiert.</p>
<p>Ein Urteil wolle das Gericht am 16. Januar verkünden, hieß es.</p>
<p>Vicco von Bülow starb am 22. August 2011. Die umstrittene Biografie erschien bereits zwei Wochen nach seinem Tod.</p>
<p>dapd</p>
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		<title>BGH begrenzt Aufsichtspflicht von Eltern bei Internetnutzung</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Nov 2012 22:25:07 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Kultur]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZUS]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufsichtspflichten von Eltern bei der Internetnutzung ihrer Kinder begrenzt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe/Berlin (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufsichtspflichten von Eltern bei der Internetnutzung ihrer Kinder begrenzt. Eltern müssten die Online-Aktivitäten ihrer Kinder erst dann überwachen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind hätten, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte die Entscheidung.</p>
<p>Im vorliegenden Fall wies der 1. Zivilsenat des BGH eine Schadenersatzklage mehrerer Musikkonzerne gegen die Eltern eines 13-Jährigen ab. Der Junge hatte über den Internetanschluss seiner Eltern 1.147 Audiodateien mit Musiktiteln heruntergeladen und mittels Filesharingsoftware in einer Internettauschbörse angeboten.</p>
<p>Der BGH hob nun die Urteile der Vorinstanzen auf, die die Eltern zur Zahlung von 3.000 Euro Schadenersatz wegen der Verletzung von Urheberrechten an insgesamt 15 Musiktiteln verurteilt hatten.</p>
<p>Eltern müssten für das illegale Filesharing eines 13-Jährigen grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen &#8220;belehrt&#8221; hätten, entschied der BGH.</p>
</p>
<p>Ministerin: Eltern müssen Kind nicht hinterher spionieren</p>
</p>
<p>Die Justizministerin sagte dem &#8220;Münchner Merkur&#8221; (Freitagausgabe): &#8220;Eltern haften nicht unbegrenzt für ihre Kinder &#8211; das gilt an Baustellen und auch im Internet. Die Entscheidung unterstreicht: Man muss nicht alles überwachen, was man überwachen kann.&#8221; Weiter erklärte sie, Eltern müssten &#8220;einem 13-jährigen Kind nicht hinterher spionieren&#8221;. Eltern müssten ihr Kind belehren, dürften ihm aber auch vertrauen. Ein Computer sei heute ein wichtiger Rückzugsraum, gerade für Kinder und Jugendliche.</p>
</p>
<p>OLG hatte Eltern zur Zahlung von 3.000 Euro verurteilt</p>
</p>
<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte zuvor entschieden, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Bei den von ihnen angeblich vorgenommenen monatlichen Kontrollen hätte ihnen auffallen müssen, dass auf dem Computer ihres Sohnes Filesharingsoftware installiert gewesen sei.</p>
<p>Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme &#8220;Morpheus&#8221; und &#8220;Bearshare&#8221; installiert; das Symbol des Programms &#8220;Bearshare&#8221; war auf dem Desktop des PC zu sehen. Von den Musikkonzernen eingeschaltete Ermittler waren dem Sohn über die IP-Adresse auf die Schliche gekommen. Die Eltern hatten ihren eigenen Internetanschluss auch ihrem 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem zwölften Geburtstag den gebrauchten PC des Vaters überlassen hatten.</p>
</p>
<p>Anwalt: Früher hat auch eine Ohrfeige nicht geschadet</p>
</p>
<p>In der Revisionsverhandlung war zwischen den Anwälten ein heftiger Streit nicht nur über die juristischen Belange, sondern auch über Kindererziehung entbrannt. Der Anwalt der beklagten Eltern, Herbert Geisler, sagte, Eltern dürften &#8220;keine Atmosphäre des Misstrauens&#8221; schaffen. Es sei wichtig, dass sich ein Kind zu einem selbstständigen und verantwortungsvollen Menschen entwickele. Von einem 13-Jährigen könne man erwarten, dass er sich an Vorgaben der Eltern halte, ohne dass diese ihn ständig kontrollieren müssten.</p>
<p>Der Anwalt der Musikkonzerne, Hermann Büttner, hielt entgegen, er habe manchmal den Eindruck, dass &#8220;für viele Eltern Erziehung ein Fremdwort geworden ist&#8221;. Man könne nicht einfach sagen, man dürfe keine Atmosphäre des Misstrauens schaffen, damit sich das Kind gut entwickle. Es sei wichtig, dass Eltern sich mit ihrem Kind deutlich besprechen würden und ihnen &#8220;Grenzen und Gefahren&#8221; aufzeigten. Bei Grenzüberschreitungen des Kindes sei man früher noch ganz anders vorgegangen. &#8220;Da hat auch mal eine Ohrfeige nicht geschadet&#8221;, sagte Büttner.</p>
<p>(AZ: BGH I ZR 74/12)</p>
<p>dapd</p>
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