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Wann ein Täter „ohne Schuld“ handelt – Strafrechtler hält Schuldunfähigkeit des mutmaßlichen Attentäters von Norwegen für möglich — Von Norbert Demuth -

26. Juli 2011 | 14:20 Uhr

Karlsruhe/Tübingen (dapd-bwb). Der mutmaßliche Attentäter von Oslo und Utöya sieht sich als unschuldig an. Vor dem Haftrichter stritt Anders Behring Breivik jegliche strafrechtliche Schuld ab. Was angesichts des exorbitanten Verbrechens auf den ersten Blick unglaublich erscheint, könnte sich am Ende rechtlich jedoch bewahrheiten.

Nach deutschen Maßstäben dränge sich „die Überlegung auf, dass man prüfen muss, ob er vermindert schuldfähig oder schuldunfähig ist“, sagte der Tübinger Strafrechtsprofessor Jörg Kinzig am Dienstag auf dapd-Anfrage. Eine Aussage über die Zurechnungsfähigkeit könne letztlich nur ein pyschiatrisches Gutachten geben.

In Deutschland ist die „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“ in Paragraf 20 des Strafgesetzbuches geregelt. Dort heißt es: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Der Volksmund greift dies auf, indem er sagt, dass nur ein „Irrer“ oder „Geistesgestörter“ bestimmte Taten wie jene in Norwegen begehen könne. Als „Störungen“ gelten laut Gesetz etwa Psychosen, Alkohol- oder Drogenrausch sowie paranoide, sexuell-sadistische oder psychopathische Defekte. Bei letzteren dominiert etwa ein abgrundtiefes Hassgefühl die Persönlichkeit. Für die Bewertung der Schuld kommt es allein darauf an, ob die Einsicht und Steuerungsfähigkeit „zum Zeitpunkt der Begehung der Tat“ aufgehoben war.

Zwtl.: „Stimmen aus dem Kosmos“

Rechtliche Folge einer solchen „Schuldunfähigkeit“ ist, dass der Täter zwar nicht bestraft werden kann, aber in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert wird und dabei seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit regelmäßig überprüft wird. Das kann dann letztlich auf einen lebenslangen „unbefristeten Freiheitsentzug“ hinauslaufen, erläutert Kinzig, der Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Tübingen ist.

So wurde im Februar 2010 ein Amokläufer, der in Rostock zwei Rentner erstochen und einen Polizisten verletzt hatte, in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen. Er galt wegen einer Psychose als schuldunfähig. Vor der Tat hatte er gegenüber Dritten geäußert, dass ihn „Stimmen aus dem Kosmos“ aufgefordert hätten, Menschen zu töten.

Doch nicht jeder Mörder gilt auch als psychisch krank. Nach der deutschen Rechtsprechung gibt es auch abgrundtief böse Menschen, die letztlich als gesund eingestuft werden. Im Falle von Breivik könnte etwa gegen eine Schuldunfähigkeit sprechen, dass er „sehr zielgerichtet“ vorgegangen sei, so Kinzig.

Es kann auch sein, dass ein Täter zwar eine Persönlichkeitsstörung hat, aber deshalb seine Schuldfähigkeit nicht aufgehoben, sondern nur vermindert ist. In einem solchen Fall kann laut deutschem Gesetz die Strafe „gemildert“ werden.

dapd/dmu/nik /1

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