Karlsruhe billigt Rettungspaket für Griechenland
8. Mai 2010 | 12:15 UhrKarlsruhe (ddp-bwb). Das Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Rettungspaket für Griechenland zunächst gebilligt. Wie eine Sprecherin des Karlsruher Gerichts am Samstag mitteilte, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Als Begründung gaben die Richter an, dass der Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen könnten, falls die einstweilige Anordnung ergehen würde und sich die Griechenland-Hilfen im Nachhinein doch als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würden. Die Verfassungsbeschwerde wird nun geprüft.
Die Richter legen ihrer Begründung die Argumentation der Bundesregierung zugrunde, dass das Rettungspaket der Stabilisierung des Euro diene. „Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist“, teilte das Gericht mit. Ein Ausfall des deutschen Beitrags an dem Rettungspaket der Euroländer würde „die Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen“, hieß es.
Am Freitag hatte eine Gruppe von fünf Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlern einen Eilantrag und eine Verfassungsbeschwerde gegen das Nothilfegesetz in Karlsruhe eingereicht. Aus Sicht der Kläger verstößt der deutsche Beitrag zum Nothilfepaket für Griechenland von 22,4 Milliarden Euro gegen die EU-Verträge. Zuvor hatten sowohl Bundestag als auch Bundesrat das Rettungspaket passieren lassen.
Die Richter gehen davon aus, dass sich die wirtschaftlichen Schäden in Grenzen halten, sollte sich der deutsche Beitrag später als unzulässig erweisen. „Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält“, hieß es. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hätten, dass „insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte“. In dem Grundgesetz-Artikel werden die Eigentumsrechte garantiert.
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